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Das neue Sozialgesetzbuch VII "Unfallversicherung"
und der neue §20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V "Krankenversicherung"
Parallel zur Verabschiedung des Arbeitsschutzgesetzes wurde auch das überkommene
Unfallversicherungsrecht durch die Schaffung des neuen Sozialgesetzbuches VII modernisiert und vor allen
Dingen hinsichtlich der präventionsrechten Bestimmungen erheblich ausgeweitet.
Damit erhalten die Berufsgenossenschaften bzw. die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Analogie
zum Zielbegriff des Arbeitsschutzgesetzes einen umfassenden Vorbeugeauftrag im Hinblick auf alle
arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren. Diese erhalten ebenfalls auch die Dimension der menschengerechten
Gestaltung der Arbeit. Die Berufsgenossenschaften haben nicht nur die Aufgabe der Überwachung, sondern
sollen die Unternehmer und die Versicherten auch beraten.
Die Verpflichtung zur Kooperation mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Verhütung
arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren gilt für die Krankenkassen durch die Neufassung des §20 Abs. 1 SGB V
jetzt uneingeschränkt und ist nicht mehr wie bislang an eine Kann-Bestimmung gebunden.
Gestützt auf den Beratungsauftrag des SGB VII und die Kooperationsverpflichtung für die Krankenkassen
gemäß SGB V ist es auch in Zukunft prinzipiell möglich, z. B. Mobbing-Beratungsstellen und Projektvorhaben
zur Mobbing-Problematik zu finanzieren."
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