Das neue Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz hat auch unmittelbare Bedeutung für das Thema Mobbing. Wichtig sind vor allen Dingen folgende Aspekte:

  • Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz
    In §3 Arbeitsschutzgesetz werden die Grundpflichten des Arbeitgebers im Arbeitsschutz festgelegt: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben."


  • Arbeitsschutz einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit
    "Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit." 
    (§2 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz)


  • Grundsätze für den Arbeitsschutz im Betrieb
 

Das konkrete Vorgehen im Arbeitsschutz soll sich an einer Reihe grundsätzlicher Leitvorstellungen orientieren: 

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

  2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;

  3. Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz
    sachgerecht zu verknüpfen; 

  5. Individuelle Maßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;


  6. Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;

  7. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 

  8. Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. (§4 Arbeitsschutzgesetz)

 
Das Arbeitsschutzgesetz nennt ausdrücklich als Gestaltungsgrößen des Arbeitsschutzes auch die "Arbeitsorganisation" und die "sozialen Beziehungen". Gegenstand des Arbeitsschutzes ist mit anderen
Worten also die menschengerechte Gestaltung auch der sozialen Beziehungen! Diese Forderung hat unmittelbare Bedeutung für das Thema Mobbing und die vorbeugende Bekämpfung von Mobbing.

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen

    §5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Hinblick auf gesundheitliche Gefährdungen.

    §6 des Arbeitsschutzgesetzes macht es dem Arbeitgeber zur Pflicht, über die erforderlichen schriftlichen Unterlagen zu verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.


Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenplanung und Durchführung sowie der Überprüfung der Ergebnisse gilt prinzipiell auch für die Dimension der menschengerechten Gestaltung der sozialen Beziehungen als Gestaltungsfeld des Arbeitsschutzes. In der Praxis wirft die Umsetzung dieser Bestimmungen noch erhebliche Probleme auf. Aspekte der sozialen Beziehungen lassen sich nicht in Meßprotokollen erfassen wie z. B. bei Gesundheitsgefährdungen durch Lärm. Notwendig sind hierfür andere Instrumente, z. B. Belegschaftsbefragungen und vor allen Dingen die Einbeziehung der Beschäftigten selbst.

  • Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Führungsstrukturen Der moderne Arbeitsschutz im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist in das gesamte betriebliche Geschehen zu integrieren und vor allen Dingen auch eine Aufgabe für die betriebliche Führung oder das Management. Hierzu gehört neben den vielen anderen Aspekten des Arbeitsschutzes auch die menschengerechte Gestaltung der sozialen Beziehungen in den Betrieben.

  • Rechte der Beschäftigten
    Die Beschäftigten sind nicht nur berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. 
    §17 Arbeitsschutzgesetz gibt den Beschäftigten darüber hinaus ein Beschwerderecht, daß die Beschwerderechte in der Betriebsverfassung bzw. in den Personalvertretungsgesetzen ergänzt, erweitert und für den Bereich den Arbeitsschutzes
    konkretisiert. 


Umsetzung des neuen Arbeitsschutzrechtes

Die Umsetzung der weitreichenden neuen Arbeitsschutzbestimmungen ist zunächst und vor allem Aufgabe des Arbeitgebers im Zusammenwirken mit der betrieblichen Interessenvertretung. Ohne eine neue, aktive Rolle auch der einzelnen Beschäftigten lassen sich jedoch viele neue Arbeitsschutzbestimmungen nicht wirklich und umfassend in die Praxis umsetzen. Dies gilt ganz besonders z. B. für Fragen der menschengerechten Gestaltung der Arbeitsorganisation oder gar der sozialen Beziehungen und der Vorbeugung gegenüber psychischen Belastungen. Hier kann die betriebliche Interessenvertretung auch bezüglich des Themas Mobbing aktiv werden. Zwischenzeitlich liegen hierzu schon einige Betriebsvereinbarungen vor.

Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes wurde der Aufgabenkatalog der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Arbeitssicherheitsgesetz erweitert um die Beratungsverpflichtung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Auch die sonstigen Aufgaben, insbesondere der Betriebsärzte, enthalten viele
Aspekte, die unmittelbare Bedeutung auch für das Thema Mobbing haben, so beispielsweise die Beratungsverpflichtung im Hinblick auf psychische Belastungen.

In der Praxis der Umsetzung der neuen rechtlichen Bestimmungen bestehen noch außerordentlich viele Schwierigkeiten und Hemmnisse. Insbesondere sind auch die zuständigen Arbeitsschutzinstitutionen oftmals mit den neuen, weitreichenden Aufgaben überfordert.

Deshalb ist es sinnvoll, daß z. B. Mobbing-Beratungsstellen aktiv auf die Arbeitsschutzbehörden und Unfallversicherungsträger und vor allen Dingen auch auf die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zugehen
und ihre Kooperation und Mithilfe anbieten.

Die Umsetzung der neuen Arbeitsschutzbestimmungen erfordert für den Arbeitsschutz in erheblichen größerem Maße die Kooperation und Durchdringung anderer betrieblicher und überbetrieblicher Politikbereiche. Dies gilt bezogen auf das Thema Mobbing insbesondere für die betriebliche Personalpolitik und Personalführung und die
betriebliche Konzepte zur Arbeitsorganisation und die Managementkonzepte.

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