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Das konkrete Vorgehen im Arbeitsschutz soll sich an einer Reihe grundsätzlicher Leitvorstellungen
orientieren:
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Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst
vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
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Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
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Bei den Maßnahmen sind der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene wie sonstige
gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
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Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik,
Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz
sachgerecht zu verknüpfen;
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Individuelle Maßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
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Spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
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Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
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Mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn
dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist. (§4 Arbeitsschutzgesetz)
Das Arbeitsschutzgesetz nennt ausdrücklich als Gestaltungsgrößen des Arbeitsschutzes auch die
"Arbeitsorganisation" und die "sozialen Beziehungen". Gegenstand des Arbeitsschutzes ist mit anderen
Worten also die menschengerechte Gestaltung auch der sozialen Beziehungen! Diese Forderung hat
unmittelbare Bedeutung für das Thema Mobbing und die vorbeugende Bekämpfung von Mobbing.
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Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§5 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber zu einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen
im Hinblick auf gesundheitliche Gefährdungen.
§6 des Arbeitsschutzgesetzes macht es dem Arbeitgeber zur Pflicht, über die erforderlichen schriftlichen
Unterlagen zu verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung, Maßnahmenplanung und Durchführung sowie der
Überprüfung der Ergebnisse gilt prinzipiell auch für die Dimension der menschengerechten Gestaltung
der sozialen Beziehungen als Gestaltungsfeld des Arbeitsschutzes. In der Praxis wirft die Umsetzung
dieser Bestimmungen noch erhebliche Probleme auf. Aspekte der sozialen Beziehungen lassen sich
nicht in Meßprotokollen erfassen wie z. B. bei Gesundheitsgefährdungen durch Lärm. Notwendig sind
hierfür andere Instrumente, z. B. Belegschaftsbefragungen und vor allen Dingen die Einbeziehung
der Beschäftigten selbst.
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Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Führungsstrukturen
Der moderne Arbeitsschutz im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ist in das gesamte betriebliche
Geschehen zu integrieren und vor allen Dingen auch eine Aufgabe für die betriebliche Führung oder das
Management. Hierzu gehört neben den vielen anderen Aspekten des Arbeitsschutzes auch die
menschengerechte Gestaltung der sozialen Beziehungen in den Betrieben.
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Rechte der Beschäftigten
Die Beschäftigten sind nicht nur berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit
und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen.
§17 Arbeitsschutzgesetz gibt den Beschäftigten darüber hinaus ein Beschwerderecht, daß die Beschwerderechte in der Betriebsverfassung
bzw. in den Personalvertretungsgesetzen ergänzt, erweitert und für den Bereich den Arbeitsschutzes
konkretisiert.
Umsetzung des neuen Arbeitsschutzrechtes
Die Umsetzung der weitreichenden neuen Arbeitsschutzbestimmungen ist zunächst und vor allem Aufgabe des
Arbeitgebers im Zusammenwirken mit der betrieblichen Interessenvertretung. Ohne eine neue, aktive Rolle auch
der einzelnen Beschäftigten lassen sich jedoch viele neue Arbeitsschutzbestimmungen nicht wirklich und
umfassend in die Praxis umsetzen. Dies gilt ganz besonders z. B. für Fragen der menschengerechten
Gestaltung der Arbeitsorganisation oder gar der sozialen Beziehungen und der Vorbeugung gegenüber
psychischen Belastungen. Hier kann die betriebliche Interessenvertretung auch bezüglich des Themas Mobbing
aktiv werden. Zwischenzeitlich liegen hierzu schon einige Betriebsvereinbarungen
vor.
Im Rahmen des Arbeitsschutzgesetzes wurde der Aufgabenkatalog der Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit im Arbeitssicherheitsgesetz erweitert um die Beratungsverpflichtung bei der Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung. Auch die sonstigen Aufgaben, insbesondere der Betriebsärzte, enthalten viele
Aspekte, die unmittelbare Bedeutung auch für das Thema Mobbing haben, so beispielsweise die
Beratungsverpflichtung im Hinblick auf psychische Belastungen.
In der Praxis der Umsetzung der neuen rechtlichen Bestimmungen bestehen noch außerordentlich viele
Schwierigkeiten und Hemmnisse. Insbesondere sind auch die zuständigen Arbeitsschutzinstitutionen oftmals
mit den neuen, weitreichenden Aufgaben überfordert.
Deshalb ist es sinnvoll, daß z. B. Mobbing-Beratungsstellen aktiv auf die Arbeitsschutzbehörden und
Unfallversicherungsträger und vor allen Dingen auch auf die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte zugehen
und ihre Kooperation und Mithilfe anbieten.
Die Umsetzung der neuen Arbeitsschutzbestimmungen erfordert für den Arbeitsschutz in erheblichen größerem
Maße die Kooperation und Durchdringung anderer betrieblicher und überbetrieblicher Politikbereiche. Dies gilt
bezogen auf das Thema Mobbing insbesondere für die betriebliche Personalpolitik und Personalführung und die
betriebliche Konzepte zur Arbeitsorganisation und die Managementkonzepte.
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