 |
|
Mit der Einstellung, von allen immer "geliebt" zu werden, stehen die Betreffenden vor dem Problem, daß jede ablehnende Handlung
(siehe: Die 45 Mobbinghandlungen) einer Katastrophe gleichkommt. Kommt dazu, daß Schwächen nicht gezeigt oder Konflikte nicht offen angesprochen werden dürfen, ziehen sie
sich innerlich enttäuscht zurück. Die Gegenseite kann dann das Schweigen beliebig deuten.
Handlungsmöglichkeiten
einer betrieblichen Interessenvertretung
Im konkreten Einzelfall:
Bevor Personal- oder Betriebsräte aktiv werden, sollten sie jedoch sehr genau beurteilen, um welche Art von
Konflikt es sich handelt. Vorschnelles Reagieren zu Gunsten des vermeintlichen Opfers hat schon vielen
geschadet. Hinterher stellt sich heraus, daß der Sachverhalt doch viel komplizierter ist als angenommen.
Ratschläge für das Erstgespräch mit einem von Mobbing-Betroffenen:
-
Hören Sie sich die Geschichte mit Anteilnahme an, aber vermeiden Sie es, Partei zu ergreifen.
-
Versuchen Sie zuerst, Maßnahmen zu finden, die der Betroffene alleine kann. Sichern Sie ihm dabei
Unterstützung zu, ohne seine Position zu übernehmen.
-
Bevor Sie selbst handeln, erbitten Sie sich eine
Bedenkzeit. Nutzen Sie diese Zeit, um den Konflikt
gründlich zu analysieren und um verschiedene Sichtweisen kennenzulernen
-
Worum geht der Streit?
-
Wie ist der Verlauf des Konflikts?
-
Welche Parteien sind beteiligt?
-
Welche Machtpositionen haben die Beteiligten?
-
Welche Beziehungen haben sie untereinander?
-
Welche Grundeinstellung zum Konflikt haben die Parteien?
-
Wird der Konflikt für lösbar gehalten?
-
Was wird von einer Lösung erwartet?
-
Droht der Konflikt sich auszuweiten oder ist er begrenzbar?
Wenn Personal- oder Betriebsräte zu der Einschätzung gekommen sind, es liegt ein beginnender
Mobbing-Prozeß vor, sind folgende Maßnahmen möglich:
Vermittlungsgespräche
In frühen Stadien kann der Betriebsrat/Personalrat sich als Vermittler anbieten. Wenn der Konflikt zwischen
Kollegen stattfindet, so kann er beide Kontrahenten zu einem Gespräch bitten. Die Aufgabe des
Betriebsrats/Personalrats ist es nicht, Partei zu ergreifen oder seine Wertung der Dinge darzustellen. Er sollte
durch eine Vermittlung erreichen, daß ein sachliches Gespräch geführt wird und die Streitpunkte offen auf den
Tisch gelegt werden. Am Ende des Gesprächs sollte eine einvernehmliche Regelung stehen, wie mit dem
Konflikt weiter umgegangen wird.
Handelt es sich um mehrere Widersacher, so sind generell mehrere Gespräche zu dritt mit zwei
Konfliktgegnern und dem vermittelnden Betriebsrat besser als ein Gruppengespräch mit allen Beteiligten. Im
Gruppengespräch kann sich leicht eine Dynamik entwickeln, in der der vom Mobbing Betroffene noch stärker
ausgegrenzt wird als bisher.
Wenn der Vorgesetzte an den Mobbing-Handlungen beteiligt ist, sollte der Betriebsrat/Personalrat dem
Betroffenen anbieten, mit ihm zusammen ein klärendes Gespräch zu führen. Der Betriebsrat sollte auch in
dieser Situation nicht Partei ergreifen, wohl aber den Vorgesetzten auf seine Fürsorgepflicht hinweisen.
Vermittlungsgespräche in der oben genannten Weise müssen von den Betroffenen sehr gut vorbereitet werden.
Der Betriebsrat kann ihm dabei helfen, indem er ihn bittet, sich folgende Fragen zu überlegen und zu klaren
Antworten zu kommen:
- Durch welche Handlungen fühle ich mich beeinträchtigt?
- Wer übt diese Handlungen aus?
- Welcher Konflikt könnte sich dahinter verbergen?
- Wie stehe ich zu dem möglichen Konflikt? Welche Lösungen halte ich für denkbar?
- Was wünsche ich mir in Zukunft im Umgang mit meinen Kollegen/meinem Vorgesetzten?
- Was bin ich bereit, dafür zu geben?
Externen Vermittler einschalten
Es kann sich in einem Einzelfall herausstellen, daß die Vermittlung des Personal- oder Betriebsrats vergeblich
ist oder von den Beteiligten nicht angenommen wird. Zunächst sollten dann noch keine Schritte unternommen
werden, die auch rechtliche Auswirkungen haben. Dies wird meist langfristig die Position des von
Mobbing-Betroffenen eher verschlechtern.
Als letzten Versuch "im Guten" kann der Personal- und Betriebsrat die Einschaltung eines externen Vermittlers
vorschlagen. Aufgrund der entstehenden Kosten braucht er hierzu jedoch die Einwilligung des Arbeitgebers oder
der Personalabteilung.
|
zurück
zum Seitenanfang
|